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FotoAusbV
Fotografen-Ausbildungsverordnung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
- § 6Zeitpunkt
- § 7Inhalt
- § 8Prüfungsbereiche
- § 9Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“
- § 10Prüfungsbereich „Fotografien erstellen und optimieren“
Abschnitt 3 Gesellenprüfung
- § 11Zeitpunkt
- § 12Inhalt
- § 13Prüfungsbereiche
- § 14Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren“
- § 15Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen“
- § 16Prüfungsbereich „Wahlqualifikation“
- § 17Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“
- § 18Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- § 20Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 4 Zusatzqualifikation
Abschnitt 5 Schlussvorschrift