AdvoCite

§ 2 FoVDV

Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut

Die Kennzeichnung der Partien bei allen Stufen der Erzeugung nach § 9 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes muss folgende Angaben umfassen:

  1. 1.

    Landescode und Nummer des Stammzertifikates;

  2. 2.

    botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;

  3. 3.

    Kategorie;

  4. 4.

    Zweck, im Falle der Kategorie "Quellengesichert" zusätzlich der Hinweis "nicht für forstliche Zwecke";

  5. 5.

    Art des Ausgangsmaterials;

  6. 6.

    Registerzeichen (bei Mischung nach § 3 Abs. 2: Registerzeichen aller in die Mischung eingegangenen Partien);

  7. 7.

    Bezeichnung und Kennziffer des Herkunftsgebiets nach der Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt", soweit möglich auch bei den anderen Kategorien anzugeben;

  8. 8.

    autochthon, nicht autochthon oder unbekannten Ursprungs;

  9. 9.

    bei Saatgut: Reifejahr, bei Mischung nach § 3 Abs. 1: Reifejahre und Mischungsanteile;

  10. 10.

    bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile sowie bei Stecklingen und Setzstangen der Gattung Pappel Angaben gemäß § 14 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes;

  11. 11.

    bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes;

  12. 12.

    Hinweis "vegetativ erzeugt", wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde;

  13. 13.

    Hinweis "enthält gentechnisch veränderte Organismen", wenn die Partie gentechnisch verändertes Material enthält.

Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved