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§ 11 FoVG

Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut

(1)

Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Beachtung der Vorschriften des § 7 zur Erzeugung und nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben in den Verkehr gebracht werden. Es muss

  1. 1.

    von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenem Ausgangsmaterial stammen oder

  2. 2.

    gemäß § 15 Abs. 1 in die Europäische Union eingeführt worden sein.

(2)

Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen unbrauchbar wird.

Forstvermehrungsgutgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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