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§ 22 FoVG

Strafvorschriften

Wer entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Vermehrungsgut in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Forstvermehrungsgutgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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