Gesetze › FoVG › Abschnitt 7 Übergangs- und Schlussvorschriften § 22 FoVG Strafvorschriften Wer entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Vermehrungsgut in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Forstvermehrungsgutgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 21 Ausnahmetatbestände § 23 Bußgeldvorschriften