Gesetze › FoVG › Abschnitt 7 Übergangs- und Schlussvorschriften § 25 FoVG Inkrafttreten, Außerkrafttreten Vorschriften, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2003 in Kraft. Forstvermehrungsgutgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 24 Übergangsvorschriften Anlage (zu § 2 Nr. 1) Liste der Baumarten und künstlichen Hybriden, die der Richtlinie 1999/105/EG unterliegen