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§ 24 FPackV

Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl

Wer Fertigpackungen, die nach Stückzahl gekennzeichnet sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass

  1. 1.

    die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind und

  2. 2.

    die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 26 erfüllt.

Fertigpackungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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