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§ 32 FPackV

Minusabweichungen bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge

(1)

Nach Gewicht gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht überschreitet:

Nennfüllmenge QN in gWerte der Verkehrsfähigkeit in g
weniger als 1001,0
100 bis weniger als 5002,0
500 bis weniger als 2 0005,0
2 000 bis 10 00010,0
(2)

Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in § 28 Absatz 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.

Fertigpackungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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