Gesetze › FPackV › Abschnitt 2 Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen § 7 FPackV Fertigpackungen mit Lebensmitteln Für Fertigpackungen mit Lebensmitteln sind die §§ 20, 21, 22 und 23 entsprechend anzuwenden. Fertigpackungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen § 8 Herstellerangabe