§ 3 FriseurAusbV
Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in
- 1.
Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt A und C,
- 2.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit der Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt B.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle