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§ 7 FSBetrV

Zuständigkeit der Flugverkehrskontrollstellen

(1)

Die Flugverkehrskontrollstellen führen ihre Dienste in den ihnen zugewiesenen Zuständigkeits- und Verfahrensbereichen durch. Diese Bereiche sind von der Flugsicherungsorganisation festzulegen.

(2)

Für die Kontrolle eines Luftfahrzeuges ist zu jedem Zeitpunkt nur eine Flugverkehrskontrollstelle zuständig.

Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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