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§ 8 FSBetrV

Durchführung

(1)

Die Durchführung der Flugverkehrskontrolle umfaßt

  1. 1.

    das Feststellen der Verkehrslage auf Grund der eingehenden Informationen, insbesondere der Flugpläne, Radardaten und der Standort- und Höhenmeldungen;

  2. 2.

    das Erlassen von Verfügungen, das Erteilen von Flugverkehrskontrollfreigaben und die Herausgabe von Verkehrsinformationen.

(2)

Die Durchführung der Flugverkehrskontrolle hat Vorrang vor der Herausgabe von Verkehrsinformationen.

Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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