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§ 3 FVG§5Abs2DV

Vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführte Erstattungen von Umsatzsteuer

Die vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführten Erstattungen von Umsatzsteuer werden aus dem Aufkommen an der von Bundesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer vor dessen Aufteilung auf Bund und Länder geleistet.

Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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