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Anlage 2 Teil 2 FzTV

(zu § 7 Abs. 3) Kennbuchstaben, die nicht mehr zugeteilt werden

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2154)

weiterhin gültiger Kennbuchstabe, der nicht mehr zugeteilt wirdPrüfstelleTeileart, für die die Prüfstelle zuständig war; Grund für die aufgehobene Zuständigkeit
ATechnische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr des TÜV Berlin-Brandenburg e.V.Beiwagen von Krafträdern;
Talle anderen Technischen Prüfstellen für den KraftfahrzeugverkehrBeiwagen müssen nicht mehr in amtlich genehmigter Bauart nach § 22a Abs. 1 StVZO ausgeführt sein.
BPhysikalisch-Technische Bundesanstalt in BraunschweigFahrtschreiber; die Zuständigkeit wurde auf die Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen übertragen (Kennbuchstabe E).
CTechnische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr an der Technischen Universität Berlin in Berlin-Charlottenburg- Heizungen - Auflaufbremsen - Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen; Übernahme durch DEKRA e.V.

Fahrzeugteileverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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