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FzTV
Fahrzeugteileverordnung
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Allgemeine Bauartgenehmigung und Prüfzeichen
- § 2Zulässigkeit der Bauartgenehmigung
- § 3Anträge auf Bauartgenehmigung und Prüfung
- § 4Erteilung der Bauartgenehmigung
- § 5Prüfstellen
- § 6Aufgaben der Prüfstelle
- § 7Prüfzeichen
- § 8Verwahrung und Rückgabe der Muster und Unterlagen
- § 9Übereinstimmung der Produktion
- § 10Nachträgliche Nebenbestimmungen, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der Allgemeinen Bauartgenehmigung
Abschnitt 3 Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung
- § 11Antrag auf Einzelgenehmigung
- § 12Prüfung durch die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde)
- § 13Erteilung der Einzelgenehmigung
- § 14Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der Einzelgenehmigung
Abschnitt 4 Bestandsschutz
Abschnitt 5 Schlußvorschriften
- § 16Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1(zu § 3 Abs. 2) Bei Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Bauartgenehmigung einzureichende Muster und Unterlagen
- Anlage 2 Teil 1(zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 3) Zuständige Prüfstellen für bestimmte Fahrzeugteile und ihre bisher zugeteilten Kennbuchstaben
- Anlage 2 Teil 2(zu § 7 Abs. 3) Kennbuchstaben, die nicht mehr zugeteilt werden
- Anlage 3(zu § 7 Abs. 1) Muster für das Prüfzeichen