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§ 22 GüKGrKabotageV

Rückgabe der Fahrerbescheinigung

Die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Kopie sind unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben, wenn die Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 7 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ungültig geworden ist.

Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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