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GüKGrKabotageV
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
1. Abschnitt Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftslizenzen
- § 1Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz
- § 2Änderungsmitteilung und Urkundenänderung
- § 3Zuständigkeiten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (Bundesamt)
2. Abschnitt Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen und CEMT-Umzugsgenehmigungen
- § 4Geltungsbereich, Erteilung und Entziehung der CEMT-Genehmigung
- § 5Fahrtenberichtheft
- § 6Urkundenänderung
- § 7CEMT-Umzugsgenehmigung
- § 7aVerwendung der CEMT-Genehmigung
3. Abschnitt Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit bilateralen Genehmigungen
4. Abschnitt Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Drittstaatengenehmigungen
- § 9Geltungsbereich der Drittstaatengenehmigung
- § 10Erteilung der Drittstaatengenehmigung
- § 11Unternehmer- und fahrzeugbezogene Drittstaatengenehmigung
- § 12Ausnahmen
5. Abschnitt Grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter Verkehr
- § 13Definition
- § 14Nächstgelegener geeigneter Bahnhof
- § 15An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens innerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 16An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 17Nachweis über die Durchführung von grenzüberschreitendem gewerblichem kombiniertem Verkehr
5a. Abschnitt Kabotage
6. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
- § 18Bedingungen für den Fahrzeugeinsatz
- § 19Ausschluss von Unternehmern mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom Güterkraftverkehr
7. Abschnitt Verfahren zur Erteilung einer Fahrerbescheinigung
- § 20Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung
- § 21Geltungsdauer und Unternehmensbindung der Fahrerbescheinigung
- § 22Rückgabe der Fahrerbescheinigung
- § 23Änderungsmitteilung und Urkundenänderung
- § 24Überwachung
8. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, In- und Außerkrafttreten