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§ 6 GüKGrKabotageV

Urkundenänderung

Ändert sich der Name des Unternehmers oder der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die CEMT-Genehmigung und das nach § 5 Absatz 1 erforderliche Fahrtenberichtheft dem Bundesamt unverzüglich zur Änderung vorzulegen. Stellt er den Betrieb endgültig ein, so hat er beide Urkunden dem Bundesamt unverzüglich zurückzugeben.

Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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