Gesetze › GAD › Abschnitt 5 Fürsorge für Familienangehörige § 20 GAD Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben Wirken die Ehegatten im dienstlichen Interesse an der Erfüllung von Aufgaben der Beamten oder der Auslandsvertretung mit, so sind sie dabei zu unterstützen. Gesetz über den Auswärtigen Dienst · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 19 Unterstützung der Familienangehörigen § 21 Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbildung der Kinder