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§ 32 GAD

Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit

Die Rechtsverhältnisse der bei den Auslandsvertretungen beschäftigten nichtentsandten deutschen Arbeitnehmer richten sich nach den für sie geltenden Tarifverträgen und sonstigen Bestimmungen.

Gesetz über den Auswärtigen Dienst · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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