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§ 6 GAD

Personalreserve

(1)

Der Auswärtige Dienst verfügt über eine angemessene Personalreserve. Sie gewährleistet eine sachgerechte Personalplanung unter den besonderen Bedingungen des Auswärtigen Dienstes.

(2)

Die Personalreserve dient insbesondere folgenden Zwecken:

  1. -

    vorübergehende Verstärkung bei besonderen Belastungen infolge auslandsbezogener politischer Entwicklungen, internationaler Konferenzen oder aus sonstigen Gründen,

  2. -

    angemessene fachliche und fremdsprachliche Aus- und Fortbildung,

  3. -

    Vorbereitung auf Versetzungen und persönliche Einführung in die Dienstgeschäfte durch den Amtsvorgänger.

Gesetz über den Auswärtigen Dienst · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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