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§ 20 GADVDV

Erholungsurlaub

Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt

  1. 1.

    während der fachtheoretischen Studienabschnitte der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten und

  2. 2.

    während der praxisintegrierenden Studienabschnitte die jeweilige Praxisstelle im Benehmen mit dem Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten auf Antrag.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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