§ 20 GADVDV
Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
- 1.
während der fachtheoretischen Studienabschnitte der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten und
- 2.
während der praxisintegrierenden Studienabschnitte die jeweilige Praxisstelle im Benehmen mit dem Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten auf Antrag.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle