Gesetze › GaFG § 1 GaFG Errichtung des Sondervermögens Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ errichtet. Ganztagsfinanzierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Zweck des Sondervermögens