Gesetze › GaFG § 5 GaFG Rücklagen des Sondervermögens Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden. Ganztagsfinanzierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Finanzierung des Sondervermögens und Einsatz der Finanzmittel § 6 Wirtschaftsplan für das Sondervermögen, Haushaltsrecht