Gesetze › GaFG § 8 GaFG Verwaltungskosten des Sondervermögens Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund. Ganztagsfinanzierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 Jahresrechnung für das Sondervermögen § 9 Auflösung des Sondervermögens