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§ 22 GAPDZG

Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

(1)

Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung von Mutterschafen oder -ziegen (Zahlung für Mutterschafe und -ziegen).

(2)

Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen wird bundeseinheitlich je förderfähigem Mutterschaf und förderfähiger Mutterziege gewährt.

GAP-Direktzahlungen-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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