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§ 7 GAPKondG

Bagatellregelung

(1)

Abweichend von § 5 bedarf die Umwandlung von insgesamt bis zu 500 Quadratmetern Dauergrünland in einer Region je Begünstigtem und Jahr nicht der Genehmigung.

(2)

Absatz 1 findet mit Ablauf des Tages, der auf eine Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 folgt, in der davon betroffenen Region keine Anwendung.

GAP-Konditionalitäten-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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