§ 31 GAPKondV
Sanktionierung bei Übertragung
§ 22 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn
- 1.
aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine mindestens zwei Jahre betreffende Verwaltungssanktion verhängt wird und
- 2.
der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums eine landwirtschaftliche Fläche oder einen Betriebsteil überträgt.
GAP-Konditionalitäten-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle