Gesetze › GAPKondV › Kapitel 4 Kontrollen, Mitteilungen und Sanktionen› Abschnitt 4 Sanktionen § 32 GAPKondV Ausnahmen von Verwaltungssanktionen Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen aufgrund eines wirksamen Verwaltungsaktes einer Behörde nicht nach, wird keine Verwaltungssanktion angewandt. GAP-Konditionalitäten-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 31 Sanktionierung bei Übertragung § 33 Frühwarnsystem bei geringfügigen Verstößen