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§ 33 GAPKondV

Frühwarnsystem bei geringfügigen Verstößen

Hat ein Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels der jeweiligen GAB oder GLÖZ-Standards, ist der Begünstigte über die Feststellung des Verstoßes und die zu erbringenden Abhilfemaßnahmen zu informieren. Die zuständige Behörde kann die Teilnahme an einer Maßnahme der betrieblichen Beratung anordnen.

GAP-Konditionalitäten-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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