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§ 19 GArchDVDV

Prüfungsamt

(1)

Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet ein Prüfungsamt ein.

(2)

Vertreterinnen und Vertreter des Prüfungsamtes können jederzeit an der Laufbahnprüfung teilnehmen.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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