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§ 21 GArchDVDV
Zweck und Bestandteile der Laufbahnprüfung
(1)
In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass sie
- 1.
gründliche Fachkenntnisse erworben haben und
- 2.
fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
(2)
Die Laufbahnprüfung besteht aus
- 1.
einer schriftlichen Prüfung und
- 2.
einer mündlichen Prüfung.