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§ 21 GArchDVDV

Zweck und Bestandteile der Laufbahnprüfung

(1)

In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass sie

  1. 1.

    gründliche Fachkenntnisse erworben haben und

  2. 2.

    fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.

(2)

Die Laufbahnprüfung besteht aus

  1. 1.

    einer schriftlichen Prüfung und

  2. 2.

    einer mündlichen Prüfung.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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