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§ 4 GArchDVDV

Bewertung von Leistungen

(1)

Leistungen werden wie folgt bewertet:

Rangpunkte/RangpunktzahlNoteNotendefinition
123
115 bis 14sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
213 bis 11guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
310 bis 8befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen entspricht
47 bis 5ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
54 bis 2mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
61 bis 0ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
(2)

Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben.

(3)

Werden die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Rangpunktzahlen werden kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet, soweit nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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