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§ 18 GastroAusbV
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1)
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
„Produktion und Service“ mit 60 Prozent, - 2.
„Gasterlebnis, Verkaufsförde- rung und Warenlagerung“ mit 30 Prozent sowie - 3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
(2)
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.