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§ 46 GastroAusbV

Inhalt der Zusatzqualifikation

(1)

Über das in § 7 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Bar und Wein vereinbart werden.

(2)

Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Gastronomieberufeausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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