§ 1 GASV
Weitere grundlegende Anforderungen
Als weitere grundlegende Anforderungen werden die von der Europäischen Kommission festgestellten und in Anlage 1 aufgeführten Anforderungen bestimmt.
Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle