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§ 2 GASV

Äquivalenzen von Schnittstellen und Geräteklassenkennungen

Die von der Europäischen Kommission festgestellten Äquivalenzen nationaler Schnittstellen sowie die von ihr vergebenen Geräteklassenkennungen werden nach Anlage 2 bestimmt.

Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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