Äquivalenzen von Schnittstellen und Geräteklassenkennungen
Die von der Europäischen Kommission festgestellten Äquivalenzen nationaler Schnittstellen sowie die von ihr vergebenen Geräteklassenkennungen werden nach Anlage 2 bestimmt.
Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle