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§ 16 GBMaßnG

Eine im Grundbuch nicht eingetragene Umstellungsgrundschuld, die auf den Eigentümer übergegangen ist, erlischt, wenn der in § 14 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Antrag nicht bis zum Ende des Jahres 1964 gestellt worden ist oder eine Verfügung, durch die der Antrag zurückgewiesen ist, rechtskräftig geworden ist.

Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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