Gesetze › GBMaßnG › Dritter Abschnitt Löschung umgestellter Grundpfandrechte und Schiffshypotheken § 19 GBMaßnG Die Vorschriften des § 18 gelten sinngemäß für eine umgestellte Rentenschuld oder Reallast, deren Jahresleistung 15 Euro nicht übersteigt. Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 18 § 20