Gesetze › GBMaßnG › Sechster Abschnitt Zusätzliche Vorschriften des Grundbuchrechts § 27 GBMaßnG - Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 26a Eintragungen im Zusammenhang mit der Einführung des Euro § 28