Gesetze › GBMaßnG › Neunter Abschnitt Schlußbestimmungen § 35 GBMaßnG Die Vorschriften des Ersten, des Zweiten, des Dritten und des Vierten Abschnitts gelten nicht im Saarland. Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 34 § 36