AdvoCite

§ 7 GBMaßnG

(1)

Darf gemäß § 3 der dort bezeichnete Umstellungsbetrag nicht mehr eingetragen werden, so besteht die Hypothek nur in Höhe eines Umstellungsbetrags, der sich auf eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft.

(2)

Die durch die Hypothek gesicherte persönliche Forderung wird durch die Vorschrift des Absatzes 1 nicht berührt.

Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved