Gesetze › GBPolVDAufstV › Abschnitt 3 Prüfungsgespräch § 12 GBPolVDAufstV Bestehen Das Prüfungsgespräch hat bestanden, wer mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 Bewertung § 13 Fernbleiben und Rücktritt