Gesetze › GBPolVDAufstV › Abschnitt 4 Schlussvorschrift § 19 GBPolVDAufstV Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 18 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche