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§ 5 GBPolVDAufstV

Ausbildungsgebiete

(1)

Die Ausbildungsinhalte werden in drei Ausbildungsgebieten vermittelt.

(2)

Das Ausbildungsgebiet 1 besteht aus den Fächern

  1. 1.

    Einsatzlehre,

  2. 2.

    Kriminalistik und

  3. 3.

    Polizeidienstkunde.

(3)

Das Ausbildungsgebiet 2 besteht aus den Fächern

  1. 1.

    Einsatzrecht und

  2. 2.

    Recht des öffentlichen Dienstes.

(4)

Das Ausbildungsgebiet 3 besteht aus den Fächern

  1. 1.

    Staats- und Verfassungsrecht,

  2. 2.

    politische Bildung und

  3. 3.

    Psychologie.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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