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§ 5 GBPolVDAufstV
Ausbildungsgebiete
(1)
Die Ausbildungsinhalte werden in drei Ausbildungsgebieten vermittelt.
(2)
Das Ausbildungsgebiet 1 besteht aus den Fächern
- 1.
Einsatzlehre,
- 2.
Kriminalistik und
- 3.
Polizeidienstkunde.
(3)
Das Ausbildungsgebiet 2 besteht aus den Fächern
- 1.
Einsatzrecht und
- 2.
Recht des öffentlichen Dienstes.
(4)
Das Ausbildungsgebiet 3 besteht aus den Fächern
- 1.
Staats- und Verfassungsrecht,
- 2.
politische Bildung und
- 3.
Psychologie.