Gesetze › GBVfg › Abschnitt XII Das Erbbaugrundbuch § 59 GBVfg Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Erbbaurecht ist. Grundbuchverfügung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 58 § 60