Für die Wiederherstellung einer Urkunde, auf die eine Eintragung sich gründet, ohne auf die Urkunde Bezug zu nehmen, gilt § 11 Abs. 1, Abs. 2 Halbsatz 1 und Abs. 3 entsprechend.
Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle