Gesetze › GBWiederhV › Abschnitt 4 Kosten, Beschwerde § 13 GBWiederhV Das Verfahren nach dieser Verordnung ist kostenfrei. Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12 § 14