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§ 14 GBWiederhV

Die Beschwerde gegen die Wiederherstellung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 2 dieser Verordnung oder § 53 der Grundbuchordnung einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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