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§ 5 GebReinAusbVO
Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,
- 2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren der Durchführung von Arbeitsaufträgen,
- 3.
Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
- 4.
Bedienen, Pflegen und Instandhalten von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen,
- 5.
Verarbeiten von Oberflächenbehandlungsmitteln,
- 6.
Durchführen von Reinigungsmaßnahmen,
- 7.
Pflegen, Konservieren und Aufbereiten von Oberflächen,
- 8.
Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination und
- 9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie Übergeben der Arbeitsergebnisse an Kunden und Kundinnen.
Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
Umweltschutz und
- 5.
Nachhaltigkeit.