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§ 8 GebReinAusbVO

Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1)

Die Gesellenprüfung nach § 31 Absatz 1 der Handwerksordnung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2)

Teil 1 der Gesellenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Teil 2 der Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Die Zeitrahmen der Prüfungen legen die zuständigen Prüfungsausschüsse fest.

Gebäudereinigerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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